Fischereiordnung - Einleitung
Der verantwortliche Angler übt die Fischweid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke an einem Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso die Rekordsucht am Beutemachen. Es ist daher in diesem Sinne verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, bzw. als Handels- oder Tauschobjekte zu verwenden. Der Lizenznehmer übernimmt diese Fischereiordnung und verpflichtet sich mit seiner Unterschrift im Mitgliedsausweis, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten, das Angeln weidgerecht auszuüben, die Vereinsstatuten und das Landesfischereigesetz strikt zu beachten.
Der Fischereiverein übernimmt keine Gewähr auf eine bestimmte Ergiebigkeit des Fischwassers und keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Ausübung der Fischerei und dem Betreten des Reviers ergeben (Achtung auf morsche, angenagte Bäume). Die Fangerlaubnis (Lizenz) ist nicht übertragbar. Der für die gelöste Lizenz bezahlte Geldbetrag wird weder bei jeglicher unterlassenen Inanspruchnahme, Ableben, noch bei Lizenzentzug zurückerstattet. Ein Recht auf Lizenzverlängerung besteht nicht.
Gemäß Fischereigesetz ist Unmündigen (zwischen 6. und 14.Lebensjahr) die Ausübung der Fischerei gestattet, sofern dies unter Aufsicht und in unmittelbarer Nähe einer volljährigen, für dieses Fischwasser zur Fischerei berechtigten Person geschieht. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Gesetzes sowie die Fischereiordnung eingehalten werden. Personen ab dem 14. Lebensjahr (ausgenommen Inhaber einer Jugendkarte) dürfen einem Lizenznehmer ausnahmslos nur beim Landen eines Fisches helfen. Jeder Lizenznehmer hat sich mit den Reviergrenzen und nicht befischbaren Teilen des Reviers vertraut zu machen. Das Befahren der Fluren mit ein- oder mehrspurigen KFZ abseits der öffentlichen Zufahrtswege ist unzulässig.
Das Fischen im Bereich sämtlicher technischer Bauwerke wie Wehranlagen und Fischaufstiegen, von mit Ufermauern befestigten Abschnitten und von Brücken und ist verboten, das Fischereiverbot gilt auch auf mit Wasser umschlossenen Inseln und in Flachwasserzonen. Der flussabwärts linke Schönungsteich im Bereich der Schwarzlackenau-Wien ist ganzjährig als Schongebiet ausgewiesen.
Das Watfischen und Fischen vom Belly-Boat oder Boot aus, auch wenn dieses am Ufer festgemacht ist, ist nicht erlaubt. Spinn- u. Fliegenfischen ist mit Watstiefeln gestattet. Bei Fischen, die zurückgesetzt werden müssen, ist ein etwaiger zu tiefsitzender Haken, der nicht ohne Verletzung des Fisches gelöst werden kann, samt Vorfach in geeigneter Länge abzuschneiden. Das muss so auch umgesetzt werden, wenn der Fisch schwerwiegend verletzt wurde! Ein Abschlagen und Zerstückeln ist strengstens verboten! Das Ausweiden und Fischschuppen am Fischwasser ist verboten. Die jährliche Fischentnahme ist laut angegebener Stückanzahl der jeweiligen Fangtabelle & Zusatzfangtabelle gestattet. Beim Fischen in NÖ muss der Tag vorab in die NÖ-Tage Übersicht eingetragen sein!
Datenschutz
Im Zuge der Lizenzausstellung erteile ich ausdrücklich meine Zustimmung, dass meine persönlichen Daten im Umfang und Ausmaß, wie in der Datenschutzerklärung des Vereins, unter https://fischereimuseum.at/start/datenschutzerklaerung.html angeführt, erfasst, verarbeitet und archiviert werden. Diese können auf Wunsch auch elektronisch übermittelt werden.
Ausfang pro Revier (Niederösterreich und/oder Wien)
5 Edelraubfische (Brittelmaß Wels sollte entnommen werden und sind nicht eintragungspflichtig)
20 Edelfische (max. 5 Barsche, 6 Forellen, sowie Karpfen und Schleien – in Summe nicht mehr als 20)
Weissfische frei bis auf 5 Stück Brachsen, Nasen, Nerfling, Barben und Eitel pro Tag)
Tagesausfang max. 2 Fische (Edelraubfisch oder/und Edelfriedfische) pro Revier
Entnommenen Fische müssen unmittelbar nach der Entnahme in die Fangstatistik eingetragen werden und dürfen nicht ausgetauscht werden. Nach Erreichen der Tagesausfanges ist das Fischen zu beenden – der Revierwechsel ist aber möglich
Mitzuführen sind verpflichtend
Maßband, Abhakmatte beim Friedfischen, Hakenlöser, Fischtöter, Kescher (mind. 60 cm), amtliche Fischerkarte, Lizenz, Fangstatistik, Lichtbildausweis, NÖ Tage (auch der Mitgliedsausweis ist gültig)
Verboten sind Setzkescher aus Metall – Fische im Setzkescher sind eintragspflichtig!
Fanggeräte pro Lizenznehmer
Max. sind 2 Angelruten (Grund-, Stipp- oder Posenrute) oder 1 Spinnrute zugelassen
Beim Grund-, Fliegen-, Posen- oder Stippangeln ist der Einfachhaken (Schonhaken/oder zugedrückt) zu verwenden
Bei Spinnfischen ist es erlaubt einen (1) Einfachhaken oder einen (1) Drilling zu verwenden.
Die Verwendung von Angsthaken (ein zweiter oder dritter Haken) ist untersagt
Beim Raubfischfang ist bissfestes Vorfach zu verwenden wie hier angeführt (Hardmono ab 0,45mm, Stahl, Wolfram oder Kevlar)
Daubelfischen sowie das Fischen mit Netzen oder Reusen ist untersagt
Eltern-Kind und Partnerlizenzen (Dieser Zusatzeintrag erlaubt es die Lizenz zu teilen)
Allerdings bleibt die Summe der Ruten zusammen max. 2, 1 Spinnfischer, Entnahme für 1 Lizenz!
Köder
Das Anfüttern mit Futterkorb oder 2 Hand voll Futter ist erlaubt
Das Anfüttern über ein Futterboot ist verboten
Lebendköderfisch ist ausnahmslos verboten und wird mit sofortigem Lizenzentzug geahndet
Edelfische und in der Schonzeit befindliche Tiere (Fische, Krebse und Muscheln) dürfen nicht als Köder verwendet werden
Schonzeiten / Entnahmepflichten und Verbote
Es gelten grundsätzlich die Schonzeiten und Brittelmaße wie in der Tabelle ersichtlich
Barsch, Hecht, Schied, Zander – 1. Februar bis 31. Mai
Wildkarpfen werden ganzjährig geschont, Karpfen sind ab 70cm zurückzusetzen!
Welse sind entnahmepflichtig, wenn das Brittelmaß erreicht wurde!
Barsche dürfen ab 30cm entnommen werden, Forellen dürfen ab 30cm entnommen werden
Hechte dürfen ab 60cm entnommen werden, Zander dürfen ab 50cm entnommen werden
Ab 16. März ist es gestattet, mit der Fliegenrute mit Nymphe, Nass- und Trockenfliege auf Regenbogen- und Bachforelle zu fischen. Bunny`s, Popper, Streamer und Tubenfliegen mit Einfachhaken sind erst ab 01.06. gestattet
Fangzeiten
Die Lizenz inklusive zugehöriger Fangtabelle, Fangstatistik und Fischereiordnung gilt nur bis zum Ausgabedatum der ersten Lizenzausgabe des folgenden Kalenderjahres, unter der Voraussetzung, dass eine neue Lizenz gelöst wird, ansonst ist die Lizenz mit Ablauf des Kalenderjahres beendet
Eine Stunde vor Sonnenaufgang und bis eine Stunde nach Sonnenuntergang darf gefischt werden.
In den Monaten Mai bis September darf auch in der Nacht gefischt werden
Die Ausübung der Fischerei ist im gesamten Revier an den Gewässereinigungstagen von 06:00 - 13:00 nicht gestattet!
Fischplatz & Gewässerschutz
Jegliche Verunreinigungen, Uferbeschädigungen und Ausholzungen sind untersagt
Das Reservieren von Fischplätzen ist nicht gestattet, freie Fischplätze können jederzeit belegt werden. Das Aufstellen von Zelten ohne Boden ist gestattet.
Kontrollen
Jedes Mitglied hat das Recht Kontrollen durchzuführen
Vom Verein bestimmte Aufsichtsorgane sowie die Betriebsgesellschaft-Marchfeldkanal sind aufgerufen aktiv zu kontrollieren
Fehlverhalten ist dem Vorstand oder den Kontrollorganen zu melden
Fischdiebstahl wird von unseren Aufsichtsorganen ausnahmslos zur polizeilichen Anzeige gebracht!
Gewässerreinigung
Grundsätzlich erfolgt zweimal pro Jahr eine Gewässerreinigung
Lizenznehmer haben die Verpflichtung mindestens an einer dieser Gewässerreinigungen pro Jahr teilzunehmen
Lizenznehmer über 70 Jahre sind von dieser Regelung nicht betroffen
Stand: 1.1.2026
