Statuten

§ 1. Namen,Sitz und Tätigkeitsbereich.

Der Verein führt den Namen Freunde, Förderer und Betreiber des 1. Wiener Fischereimuseum. Der Verein hat den Sitz im 1. Wiener Fischereimuseum 1210 Wien Einzingergasse 1a und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien.

§ 2 Zweck und Ziel

  • Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende Zwecke:
  • Die Ausübung der Fischerei der Bevölkerung näher zu bringen und für künftige Generationen zu sichern.
  • Die Fischereigewässer nachhaltig zu pflegen und als Wächter unserer heimischen Gewässer und deren Fische aufzutreten.
  • Der Verein verfolgt in ihm, die betreuten Gewässer die ihm als Pachtwasser vom Verpächter als Tätigkeitsbereich zugewiesen werden, die Schaffung, die Erhaltung und die dauerhafte Wiederherstellung von artenreichen, natürlichen Fischbeständen sowie deren Lebensräume.
  • Das Wissen der regionalen Bevölkerung über die Erhaltung der Umwelt und die nachhaltige Nutzung der Gewässer, insbesondere im fischereilichen Bereich zu fördern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Die Erreichung des Zweckes erfolgt unter Bedachtnahme der gesetzlichen Vorschriften durch folgende Ideelle Mitteln:
  • Einflussnahme, auf die regionalen Behörden und Fischereigremien.
  • Förderung der Zusammengehörigkeit durch Abhaltung von fischereilichen Veranstaltungen, Fischereimuseum, Fortbildungsveranstaltungen und Jugendlehrgänge, Abhaltungen von Mitgliederversammlungen.
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen eigenständig aufgebracht werden durch
  • Vereinsbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen
  • Einnahmen und Erträgnisse von Festen und Veranstaltungen,
  • Spenden, Sammlungen, Geschenke, Vermächtnisse,
  • Förderungsbeiträgen aus Vereinsmitteln,
  • Beihilfen aus öffentlichen Mitteln im Bereich des Vereines.
  • Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die seinem Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßigen Vergütungen begünstigen.

§ 4. Gliederung

  • Der Verein ist ein regional tätiger Verein (Vereinsstatuten § 1).

§ 5 Arten der Mitgliedschaften

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit der Fischerei verbunden fühlen und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung oder der Jahresversammlung ernannt werden.

§ 6. Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
  • Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Leistung des Mitgliedsbeitragesbeitrages und der Beitrittsgebühr.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben Anspruch auf alle den Satzungen des Verein entstehenden Begünstigungen und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und die vom Verein geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten und unter Einhaltung der geltenden Gesetze zu beanspruchen.
  • Alle ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben nach dreimonatiger Mitgliedschaft das aktive und passive Wahlrecht im Verein.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Satzungen zu verlangen.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren und ohne besondere Aufforderung den Mitgliedsbeitrag bis längstens 31. März jedes Jahres zu leisten. Ordentliche Mitglieder sind überdies verpflichtet an der Förderung und Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten. Die Vereins- und die satzungsgemäßen Anordnungen sind einzuhalten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

§ 8 Maßnahmen bei Pflichtverletzungen

Gegen Mitglieder die:

  • gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins gehandelt, das Ansehen eines Funktionärs verletzt oder sonst sich unehrenhaft verhalten haben,
  • gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen ,die auf die Fischerei, Umwelt, Tier-oder Naturschutz Bezug haben,
  • gegen die Satzungen des Vereins oder satzungsgemäße Anordnungen verstoßen,
  •   die vom Verein erlassene Fischereiordnung missachten oder Anordnungen von Funktionären oder Kontrollorganen in Angelegenheiten des Vereins nicht nachkommen, können nachstehende Sanktionen verhängt werden:
  • Verwarnung,
  • Anordnung von Kursbesuch,
  • Entzug der Lizenz ( Fangberechtigung) bis längstens zum Ende des Kalenderjahres
  • Sperre für das Fischwasser auf bestimmte Zeit oder dauernd,
  • Enthebung von Funktionen,
  • Ausschluss aus dem Verein.
  • Der Vereinsvorstand kann Maßnahmen verfügen, soweit es sich um das Fischwasser und das Museum handelt. Gegen Entscheidung des Vereinsvorstandes steht das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung des Vereins zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat ab schriftlicher Zustellung des Erkenntnisses. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages bzw. der Lizenzgebühren erfolgt nicht. Die Entscheidung der Generalversammlung des Vereins ist entgültig.
  • Zur Verhängung von Sanktionen ( Vereinsstatuten ) ist der Vereinsvorstand zuständig.

§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim Verein erlischt durch

  • Tod,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung,
  • durch Ausschluss (§ 8 der Vereinsstatuten).
  • Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vereinsvorstand schriftlich bekannt zu geben. Bis zum Ende der Mitgliedschaft sind alle Verpflichtungen gegenüber des Vereins zu erfüllen.
  • Zur Streichung ist (§ 9 Abs. (1) lit.3.4 der Satzung) der Vereinsvorstand zu berufen. Sie kann verfügt werden, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag bis 31.03. des laufenden Jahres nicht bezahlt hat.
  • Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vermögen des Vereines. Sie sind zur Leistung der für das laufende Geschäftsjahr festgesetzten Beträge verpflichtetet. Eine Rückerstattung der für das laufende Jahr bezahlten Mitgliedsbeiträge und Lizenzgebühren erfolgt nicht.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  • Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt (§13 Abs.(1) lit.4.).

§ 11 Vereinsorgane

  • Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung ( § 12 und 13 )
  • die Jahresversammlung  ( § 14 )
  • der Vereinsvorstand     ( § 15 bis 17 )
  • die Rechnungsprüfer    ( § 18 ) und
  • die Schlichtungsstelle  ( § 19 )
  • Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fahrspesen und außerordentliche Ausgaben können jedoch durch Beschluss des Vereinsvorstandes vergütet werden.
  • Alle Funktionäre des Vereins – Vorstandes müssen das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

§ 12  Generalversammlung

  • Eine Generalversammlung ist vom Vereinsvorstand mindestens alle 4 Jahre einzuberufen.
  • Ort, Zeit und Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder mangels einer solchen in der Tagespresse bekannt zu geben.
  • Eine ordentliche Generalversammlung findet auf:
  • Beschluss des Vereinsvorstands oder der Außerordentlichen Generalversammlung
  • schriftlichem Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder, binnen vier Wochen statt.
  • Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 14 Tage vor der Abhaltung derselben beim Vereinsvorstand schriftlich überreicht werden.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindesten der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vereins, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsvorstandsmitglied den Vorsitz.
  • Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer ( eine Wiederwahl ist zulässig ),
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzungen,
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, dieses muss vom Vereinsvorstand genehmigt werden,
  • Festsetzungen des Vereinsbeitrages,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Entgegennahme des Berichtes des Vereinsvorstandes,
  • Bericht über die finanziellen Gebaren des Vereins,
  • Beschlussfassung des Vereinsvorstandes nach Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • Behandlung über rechtzeitig an den Vereinsvorstand schriftlich eingebrachten Anträgen,
  • Behandlung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Fragen .

§ 14  Die Jahresversammlung

  • Der Vereinsvorstand hat das Recht, Jahresversammlungen einzuberufen .Ort, Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder mangels einer solchen in der Tagespresse bekannt zu geben.
  • Die Jahresversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahresversammlung dient der Entgegennahme und Berichte des Vereinsvorstandes und der Erfüllung der Aufgaben der Generalversammlung gemäß (§ 13 von 5 bis 11).
  • Die Jahresversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Jahresversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Jahresversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 15  Der Vereinsvorstand

  • Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereins-Obmann dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier sowie deren Stellvertretern, sowie den Beisitzern, deren Anzahl jedoch 12 nicht übersteigen darf.
  • Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes der bei der Generalversammlung gewählt wird, beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Den Vorsitz führt der Vereins-Obmann, bei dessen Abwesenheit einer der Stellvertreter. sind auch diese verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vereins-Vorstandsmitgliedes . Der Vereins-Obmann und der Kassenprüfer hat in der Vereinsleitung das Sitzrecht ( kein Stimmrecht).
  • Der Vereinsvorstand hält seine Sitzungen fallweise mindestens aber alle drei Monate ab.
  • Die Sitzungen sind vom Vereins-Obmann einzuberufen. Die Einberufung einer Sitzung kann von mindesten einem Drittel der Vereinsvorstandsmitglieder verlangt werden.
  • Die Vereins Vorstandsmitglieder können jederzeit Ihren Rücktritt erklären.
  • Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsvorstand zu richten.
  • Der Vereinsleitung steht das Recht zu, im Bedarfsfall ( bei Rücktritt eines Vereins-Vorstands-mitgliedes ) weitere wählbare Mitglieder in den Ausschuss zu kooptieren, doch gilt deren Mandatsdauer nur bis zur nächsten Jahresversammlung, welche durch Ergänzungswahlen die erforderlichen Ausschussmitglieder zu bestellen hat.
  • Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle Vereins-Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vereins-Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Vereins-Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Die Geschäftsordnung der Vereinsleitung wird vom Vereinsvorstand erstellt.
  • Fällt der Vereinsvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der Rechnungsprüfer-Obmann verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen, Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt eine außerordentliche General-Versammlung des Vereins einzuberufen.

§ 16  Aufgaben des Vereinsvorstands

  • Dem Vereinsvorstand obliegen die gesamte Leitung des Vereins unter Beachtnahme auf die geltenden Gesetze des Vereins.
  • In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere Angelegenheiten:
  • Vergabe und Entzug von Fischereilizenzen für Gewässer des Vereins
  • Das Recht auf Ablehnung der Ausstellung von Fischereilizenzen die für die in (§ 16 Aus (2) lit. a).
  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  • Erstellung des Jahresvoranschlags des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  • Der Rechnungsabschluss muss fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahrs vorliegen.
  • Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Jahresversammlung.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Der Vereinsvorstand hat allfällige von Rechnungsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnamen gegen aufgezeigter Gefahren zu treffen.
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  • Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder Informationen über die finanziellen Gebaren des Vereins unter Angaben von Gründen verlangen, hat der Vereinsvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.

§ 17  Leitung und Vertretung des Vereins

  • Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereins-Vorstand mit Ausnahme jener Angelegenheiten die die Generalversammlung und der Jahresversammlung vorbehalten sind.
  • Der Vereins-Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.Er zeichnet Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins in Gemeinschaft mit dem Schriftführer (oder dessen Stellvertreters). Bei Schriftstücken, die eine Vermögensrechtliche Verbindlichkeit des Vereins begründen, ist auch die Mitfertigung des Vereinskassiers bei dessen Verhinderung seines Stellvertreter, erforderlich. Schriftstücke von nicht besonderer Bedeutung können vom Vereins-Obmann ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Vereinsobmann berechtigt , auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese müssen jedoch nachträglich vom Vereinsvorstand oder der Jahresversammlung oder Generalversammlung genehmigt werden
  • Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Jahresversammlung und des Vereinsvorstands.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 18  Die Rechnungsprüfer

  • Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsprüfer auf jeweils 4 Jahre.Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung und die Kasse des Vereins mindestens zweimal jährlich und die Jahresrechnung des Vereins regelmäßig zu prüfen und den Vereinsvorstand, der Jahresversammlung und Generalversammlung darüber zu berichten.
  • die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte den Rechnungsprüfer-Sprecher.
  • Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses diesen zu prüfen.
  • Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsregelung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen.
  • Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vereinsvorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vereinsvorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, sie können auch selbst zu diesem Zwecke eine Generalversammlung einberufen.

§ 19  Die Schlichtungsstelle

  • Allfällige Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern aus dem Vereinsverhältnis werden durch eine Schlichtungsstelle geregelt.
  • Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tage dem Vereinsvorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder (gem. § 5 Abs. (2) ) als Mitglieder der Schlichtungsstelle namhaft macht, die Mitglieder der Schlichtungsstelle einigen sich auf eine weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Erfolgt keine Einigung entscheidet das Los.
  • Die Schlichtungsstelle entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs in freier Beweiswürdigung ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.
  • Ist ein Mitglied der Schlichtungsstelle selbst von einer durch die Schlichtungsstelle zu behandelnden Streitigkeiten betroffen, so hat sich dieses Mitglied durch eine von ihm genanntes unbeteiligtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
  • Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist endgültig; eine Berufung an ein anderes Vereinsorgan ist unzulässig.
  • Die Entscheidung ist den Streitteilen und dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 20 Geltung der Vereinssatzungen

  • Die freiwillige Auflösung des Verein kann nur in einer zu diesen Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung muss von der Mitglieder-versammlung bestätigt werden.

§21 Freiwillige Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung Bedarf zu Ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Vereinsvorstandes.
  • Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit, fällt das bei der Auflösung Vorhandene Vereinsvermögen zur Gänze dem Ersten Wiener Fischereimuseum zu, ist aber zweckgebunden im Sinne der vom Verein wahrgenommenen Aufgaben zu verwenden.